
Physiotherapie
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Behandlungsvertrages
1 Worauf müssen Sie vor Behandlungsbeginn achten?
1.1 Ärztliche Verordnung
Für die Durchführung Ihrer physiotherapeutischen Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Diese erhalten Sie von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt des Vertrauens, die berechtigt sind, eine solche Verordnung auszustellen. Die Verordnung sollte folgende Informationen enthalten:
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Ihre persönlichen Daten,
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eine medizinische Diagnose,
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die empfohlene physiotherapeutische Behandlung (Indikation zur Physiotherapie) sowie
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die Art und Anzahl der vorgesehenen physiotherapeutischen Leistungen.
Um die Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse sicherzustellen, sollte die Verordnung möglichst detailliert die ärztlich als notwendig erachteten Behandlungsleistungen spezifizieren. Dies umfasst die Art der Leistungen, deren Dauer (in Minuten pro Einheit) und die Anzahl der Behandlungen pro Serie. Alternativ kann die Verordnung auch als „Generalverordnung“ ausgestellt sein. In diesem Fall legt Ihre Physiotherapeutin oder Ihr Physiotherapeut Art und Umfang der Behandlung basierend auf der ärztlichen Verordnung und einer individuellen Befundung fest.
Eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich, wenn Sie physiotherapeutische Leistungen ausschließlich zur Prävention in Anspruch nehmen. Bitte beachten Sie, dass präventive Leistungen gemäß berufsrechtlicher Vorgaben nur bei gesunden Personen erbracht werden dürfen. Sollten Sie jedoch unter Schmerzen leiden oder andere behandlungsbedürftige Beschwerden feststellen, informieren Sie bitte unverzüglich Ihre Physiotherapeutin.
1.2 Verrechnung der Behandlungskosten
Die Kosten für Ihre Behandlung setzen sich aus verschiedenen Faktoren zusammen: den erbrachten Einzelleistungen, der dafür benötigten Zeit, eventuell benötigtem Material sowie gegebenenfalls einer Pauschale für Hausbesuche und Kilometergeld. Vor Beginn der Behandlung erhalten Sie eine detaillierte Information über die anfallenden Kosten.
Ihre Physiotherapeutin hat keinen Vertrag mit Ihrem Krankenversicherungsträger, sondern ist Wahltherapeutin. Daher sind die Behandlungskosten nach Abschluss der jeweiligen Behandlungsserie direkt von Ihnen zu begleichen. Anschließend können Sie oder eine bevollmächtigte Person bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger einen Antrag auf teilweisen Kostenersatz stellen.
Bitte beachten Sie, dass bei der Wahltherapie grundsätzlich eine Differenz zwischen dem Honorar der Wahltherapeut*in und der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung bestehen bleibt.
1.3 Chefärztliche Genehmigung Ihres Krankenversicherungsträgers
Ihr Krankenversicherungsträger übernimmt bei Behandlungen durch Wahltherapeut*innen einen Teil der Behandlungskosten. Um diesen Kostenersatz zu erhalten, müssen Sie oder eine bevollmächtigte Person die beglichene Originalhonorarnote zusammen mit der ärztlichen Verordnung (falls erforderlich, bereits bewilligt) bei Ihrem Krankenversicherungsträger einreichen.
Aktuelle Regelungen zur chefärztlichen Bewilligung:
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Bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ist die Verpflichtung zur chefärztlichen Bewilligung pandemiebedingt bis mindestens 30. Juni 2025 ausgesetzt.
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Bei der BVAEB (Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau) entfällt die Bewilligungspflicht aktuell ebenfalls, Stand 12. Oktober 2022, bis auf Widerruf.
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Sind Sie bei der SVS (Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) versichert, ist die ärztliche Verordnung weiterhin vor Beginn der Behandlung von der chefärztlichen Abteilung zu genehmigen.
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Der Krankenversicherungsträger bewilligt damit die teilweise Kostenübernahme oder einen satzungsmäßigen Kostenzuschuss, der nach der Durchführung und Bezahlung der Behandlung erstattet wird.
Wichtiger Hinweis:
Die chefärztliche Abteilung kann den Umfang der Kostenübernahme anpassen, beispielsweise durch Kürzungen. Diese Anpassungen beziehen sich jedoch ausschließlich auf die Rückerstattung und haben keinen Einfluss auf die Gültigkeit der ärztlichen Verordnung selbst.
Sollte eine Kostenübernahme abgelehnt werden, empfiehlt es sich, Rücksprache mit der/dem verordnenden Ärztin oder Arzt zu halten.
1.4 Befunde
Für eine fachgerechte und effektive Behandlung ist eine umfassende Erstbegutachtung und Befundung unerlässlich. Dabei ist ihre Physiotherapeutin auf Ihre Mithilfe angewiesen. Daher werden Sie gebeten, zum ersten Termin alle relevanten Befunde mitzubringen.
2 Wie gestaltet sich der Ablauf der Therapie?
2.1 Persönliche Einzelbetreuung
Als Physiotherapeutin stehe ich Ihnen für die Dauer der Behandlung ausschließlich Ihnen zur Verfügung. Sie ist Ihr direkter Ansprechpartner für alle organisatorischen und fachlichen Fragen rund um Ihre Behandlung. Gemeinsam besprechen und klären Sie wichtige Punkte, wie:
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Wohin? – Behandlungsziel
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Was? – Maßnahmen der Behandlung
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Wann? – Behandlungstermine
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Wie lange? – Behandlungsdauer
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Wie häufig? – Behandlungsfrequenz
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Bis wann? – Behandlungsumfang
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Wie viel? – Kosten der Behandlung
2.2 Behandlung
Die Leistungen Ihrer Physiotherapeutin umfassen alle Maßnahmen, die unmittelbar für Sie erbracht werden. Dazu gehören insbesondere:
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Persönliche, individuelle Behandlung einschließlich der Befunderhebung und Beratung.
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Notwendige Vor- und Nachbereitungen für die Behandlung, wie die Herstellung, Anpassung und Bereitstellung individuellen Therapiematerials.
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Dokumentation (Krankengeschichte) und 10-jährige Aufbewahrung, wobei Sie ein Recht zur Einsichtnahme und Kopie (gegen Kostenersatz) haben.
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bei Bedarf/nach Anfrage: Verfassen von über die Dokumentation hinausreichenden, individuellen Befunden zur Vorlage bei diversen Stellen wie Krankenversicherungsträgern, behandelnden ÄrztInnen, privaten Versicherungsträgern und ähnlichen Stellen
Mit Ihrer Unterschrift im Anschluss an eine Behandlungssitzung bestätigen Sie die Inanspruchnahme der Behandlung. Dies ist eine Voraussetzung für die Kostentragung durch Ihren Krankenversicherungsträger.
2.3 Grundsätze der Behandlung Ihre Physiotherapeutin
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Gesetz: Die Behandlung erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in der geltenden Fassung. (MTD-Gesetz)
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Wissenschaft: Ihre Physiotherapeutin orientiert sich an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen.
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Selbstbestimmung: Ihre Physiotherapeutin unterbreitet Ihnen auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung und der Erstbegutachtung einen Behandlungsvorschlag. Es obliegt Ihnen, dieses Angebot anzunehmen oder Anpassungen mit Ihrer Physiotherapeutin abzusprechen.
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Verschwiegenheit: Alle Informationen, die Sie Ihrer Physiotherapeutin geben, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Es wird davon ausgegangen, dass ein Informationsaustausch zum Zwecke der Behandlungsoptimierung mit der verordnenden Ärztin/dem verordnenden Arzt als auch den weiteren, von Ihnen genannten und an der Behandlung beteiligen Gesundheitsberufen gewünscht ist. Ohne Ihr Wollen werden diese Informationen keiner anderen Person weitergegeben. Sollte sich eine weitere Informationsweitergabe aus medizinisch-therapeutischen Gründen als sinnvoll und notwendig erweisen, wird sich Ihr/e PhysiotherapeutIn mit Ihnen darüber beraten. Dasselbe gilt für die Weitergabe der aus gesetzlichen Gründen verpflichtenden Dokumentation.
Ein Informationsaustausch zur Optimierung der Behandlung zwischen Ihrer Physiotherapeutin und der/den verordnenden Ärztin/Ärzten ist erforderlich und wird im Rahmen der verordneten Behandlung bei Bedarf durchgeführt. Ebenso kann der Austausch von Gesundheitsdaten mit weiteren von Ihnen namentlich genannten und an der Behandlung beteiligten Gesundheitsberufen erfolgen. Dieser Austausch ist durch das Berufsgesetz gedeckt.
Ohne Ihre Zustimmung werden diese Informationen nicht an Dritte weitergegeben. Sollte sich eine zusätzliche Informationsweitergabe aus medizinisch-therapeutischen Gründen als sinnvoll und notwendig erweisen, wird Ihre Physiotherapeutin dies mit Ihnen besprechen. Dies gilt ebenso für die Weitergabe von Dokumentationen, die aus gesetzlichen Gründen erforderlich sind.
2.4 Dokumentation
Ihre Physiotherapeutin ist gesetzlich verpflichtet, die Ergebnisse der Befundung sowie die durchgeführten therapeutischen Maßnahmen in einer Krankengeschichte zu dokumentieren. Diese Dokumentation bleibt im Eigentum Ihrer Physiotherapeutin.
Auf Ihr Verlangen haben Sie sowie Ihre bevollmächtigten Vertreter*innen das Recht auf Einsicht in die Dokumentation und können Kopien gegen Kostenersatz anfordern. Nach Abschluss der Behandlung wird die Dokumentation weiterhin bei Ihrer Physiotherapeutin aufbewahrt und über den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum von mindestens 10 Jahren sorgfältig verwahrt.
Zur Dokumentation gehören auch die ärztliche Verordnung, übergebene Fremdbefunde sowie die Kommunikation mit anderen Gesundheitsberufen. Darüber hinaus können im Rahmen der Behandlung, mit Ihrer Einwilligung, auch Dateien oder Video-/Bildmaterial erstellt werden, die zu Befundungs- und Therapiezwecken dienen.
3 Was sollten Sie über die Kosten der Behandlung wissen?
3.1 Zahlungsmodus
Nach Abschluss der Behandlung (bzw. der Behandlungsserie gemäß ärztlicher Verordnung) stellt Ihnen Ihre Physiotherapeutin eine detaillierte Honorarnote aus. Diese Sammelhonorarnote enthält eine Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen, einschließlich der jeweiligen Einzelpositionen sowie der Gesamtkosten.
Sie können mit Ihrer Physiotherapeutin den folgenden Zahlungsmodus vereinbaren:
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Zahlung per Erlagschein/Banküberweisung
Der späteste Zeitpunkt der Zahlung (Fälligkeit) wird gemeinsam festgelegt und ist auf der Honorarnote vermerkt. Sollten Sie mit der vereinbarten Zahlungsmodalität in Verzug geraten, behält sich Ihre Physiotherapeutin das Recht vor, Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe von 4 % in Rechnung zu stellen. Die Mahnspesen für postalische Mahnungen belaufen sich auf:
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Erste Mahnung: € 0,–
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Zweite Mahnung: € 5,–
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Dritte Mahnung: € 5,–
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Im Falle einer Nichtzahlung der in Rechnung gestellten Honorarforderung behält sich Ihre Physiotherapeutin das Recht vor, rechtliche Schritte einzuleiten (einschließlich der Beauftragung eines Rechtsanwalts, Inkassobüros oder der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens). Zum Zweck der Rechtsverfolgung werden an die genannten Stellen ausschließlich die für die Forderungseinbringung erforderlichen personenbezogenen Daten übermittelt (u.a. Name, Honorarnote, in Anspruch genommene Behandlung(en), Daten der Zahlungsaufforderung und Mahnungen).
Bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts oder der unmittelbaren Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens ist keine gesonderte vertragliche Einwilligung des Betroffenen erforderlich, da die Datenweitergabe auf gesetzlicher Basis im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfolgt. Die Gesamtkosten der Behandlung setzen sich aus der Honorarforderung zuzüglich eventuell anfallender Verzugszinsen und Mahnspesen sowie, falls erforderlich, den Kosten für das Einschreiten eines Rechtsanwalts oder eines beauftragten Inkassobüros sowie etwaiger Gerichtsgebühren zusammen.
4 Was ist Ihr Anteil an einer erfolgreichen Behandlung?
Ihre Physiotherapeutin ist Ihr Begleiter auf Ihrem ganz persönlichen Weg und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Im Rahmen der Erstbegutachtung werden auf Basis der vorliegenden ärztlichen Verordnung, etwaiger Befunde sowie den Ergebnissen aus der physiotherapeutischen Untersuchung – zu der unter anderem Messungen, Tests und das Befundungsgespräch gehören – das Behandlungsziel und die erforderlichen Maßnahmen besprochen und vereinbart.
Um das vereinbarte Behandlungsziel erfolgreich zu erreichen, ist Ihre Mitwirkung von entscheidender Bedeutung. Daher sind Sie als Patient*in angehalten, alle behandlungsrelevanten Informationen mitzuteilen, wie zum Beispiel:
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Bestehende Vorerkrankungen
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Parallel bestehende Diagnosen
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Einnahme von Medikamenten
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Stationäre Aufenthalte
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Bisherige Untersuchungen
Diese Informationen kann Ihre Physiotherapeutin nicht im Rahmen der Erstbegutachtung erlangen. Zudem werden Sie gebeten, Ihren Physiotherapeuten über etwaige Änderungen Ihres Gesundheitszustands während der laufenden Behandlung zu informieren, beispielsweise bei Verschlechterungen oder Änderungen der Medikation. Ihre Physiotherapeutin wird Sie durch gezielte Fragestellungen unterstützen.
Die Mithilfe der Patient*innen kann auch beinhalten, bestimmte Handlungsanleitungen zu befolgen, die zur Erreichung des Behandlungsziels dienen, erlernte Übungen regelmäßig zu wiederholen oder bestimmte Handlungen zu unterlassen.
Falls Ihre Physiotherapeutin den Eindruck hat, dass das Behandlungsziel aufgrund mangelnder Mitwirkung möglicherweise nicht erreichbar ist, wird er Sie darauf ansprechen und gemeinsam mit Ihnen nach einer Lösung suchen.
5 Wie sagen Sie einen vereinbarten Behandlungstermin ab?
Können Sie einen vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen, werden Sie ersucht, dies unverzüglich – spätestens aber werktags 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin – Ihrer Physiotherapeutin mitzuteilen (oder auch: spätestens einen Tag mit Praxisöffnung vor dem vereinbarten Termin).
Andernfalls behält sich Ihre Physiotherapeutin das Recht vor, den nicht wahrgenommenen Termin in der Höhe jener Kosten, die Sie auch bei durchgeführter Behandlung zu zahlen gehabt hätten, in Rechnung zu stellen. (oder auch: „in der Höhe eines Fixbetrages von Euro x,–“). Diese Kosten können nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden.
Sollten unvorhergesehene, unverschuldete Gründe wie z.B. ein Krankenhausaufenthalt, ein gesundheitlicher Notfall Ihre Terminwahrnehmung beeinträchtigen, bitten wir Sie, dies bei Ihrer Absage umgehend zu erwähnen und nachvollziehbar zu machen, damit von der Verrechnung abgesehen werden kann.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch Ihre Physiotherapeutin jederzeit das Recht hat, einen vereinbarten Termin zu stornieren oder um eine Terminverschiebung zu bitten.
6 Wann endet die Behandlung?
Die ärztliche Verordnung begrenzt den Umfang der Behandlung. Sollte eine Behandlung darüber hinaus notwendig sein (längere Behandlungsposition wie z.B. 45 min anstelle von 30min, eine weitere Folgeserie), benötigen Sie eine neue ärztliche Verordnung (die gegebenenfalls vor Beginn der Behandlung chefärztlich bewilligt werden muss - siehe dazu oben Punkt 1.3). Die Behandlung endet üblicherweise im Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrer Physiotherapeutin. Sowohl Ihnen als auch Ihrer Physiotherapeutin steht es darüber hinaus frei, die Behandlung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzubrechen. Ihr Physiotherapeut wird sich insbesondere zum Abbruch der Behandlung entscheiden, wenn er der Meinung ist, dass die Behandlung nicht zum gewünschten beziehungsweise vereinbarten Ziel führt oder medizinisch-therapeutisch andere Behandlungsmaßnahmen angezeigt sind. Dasselbe gilt, wenn beispielsweise Ihrer Physiotherapeutin die Behandlung aus therapeutischer Sicht nicht mehr verantwortbar erscheint oder Sie den vereinbarten Zahlungsmodus nicht einhalten. Bei vorzeitiger Beendigung gelangen jene Behandlungssitzungen zur Verrechnung, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben. Eine Ausnahme stellen nicht rechtzeitig abgesagte Termine dar (siehe dazu oben).
7 Wie suchen Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger um Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten /satzungsmäßigen Kostenzuschuss an?
Vor einer allfälligen Einreichung der Honorarnote bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger (z.B. ÖGK, BVAEB) müssen Sie das vollständige Honorar bezahlt haben. Für den Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten /bzw. des satzungsmäßigen Kostenzuschuss ist die Einreichung der bezahlten Originalhonorarnote samt dem Zahlungsnachweis (bei Barzahlung der Saldierungsvermerk, bei Zahlung mit Erlagschein der Einzahlungsnachweis, bei elektronischer Bezahlung der Nachweis der Abbuchung) und gegebenenfalls die Beilage der bewilligten, ärztlichen Verordnung notwendig. Die chefärztliche Bewilligung der ärztlichen Anordnung – versehen mit den von Ihnen unterzeichneten Daten der bereits erfolgten Behandlungen – ist vor Beginn der Behandlung aktuell nur bei der SVS notwendig. Bei der ÖGK ist die Bewilligungspflicht (bis zum 30. Juni 2025) sowie bei der BVAEB (bis auf Widerruf) ausgesetzt. Folglich muss die ärztliche Anordnung nicht zwingend vorab chefärztlich bewilligt werden.
Ihre Physiotherapeutin gibt Ihnen über das etwaige Bestehen eines Kassenvertrages Auskunft, informiert Sie über eine etwaig bestehende Bewilligungspflicht für Kassenleistungen und berät Sie bezüglich der ungefähren Höhe des Betrages, den Ihre Krankenversicherung rückerstattet/als Kostenzuschuss leistet. Angaben zum zu erwartenden Kostenersatz/Kostenzuschuss basieren jedoch auf dem individuellen Versicherungsverhältnis und können nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Krankenversicherungsträgers gegeben werden.
8 Datenschutz und Schweigepflicht
Wir informieren Sie darüber, dass Ihre Physiotherapeutin der berufsgesetzlichen Schweigepflicht unterliegt und externen Dritten (außerhalb des Behandlungsvertrages) gegenüber kein Recht auf Auskunft über die im Rahmen der Behandlung/Betreuung von Patient*innen/Klient*innen anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse besteht. Davon ausgenommen ist jedoch die behandlungsbezogene Kommunikation mit Ihrer/Ihrem verordnenden Ärztin/Arzt zwecks des Austausches über behandlungsrelevante Informationen und Gesundheitsdaten, insbesondere im Sinne der Behandlungsoptimierung. Der Austausch von Gesundheitsdaten zwecks Behandlungsoptimierung zwischen Ihre Physiotherapeutin und an der Behandlung bzw. Betreuung beteiligten weiteren Gesundheits,- und Pflegeberufen ist vom Berufsgesetz im Rahmen einer bedarfsbezogenen Auskunftspflicht gedeckt. Er erfolgt aber nur dann, wenn Sie die aktuell an der Behandlung beteiligten Gesundheitsberufe mit denen zwecks Behandlungsoptimierung kommuniziert werden darf, namentlich an Ihren Physiotherapeuten bekannt geben. Sollten diese nicht mehr an der Behandlung beteiligt sein, werden Sie um aktuelle Information darüber ersucht. Wenn Sie wünschen, dass Ihre Vertrauensperson Auskunft über die Behandlung/bestimmte (dringliche) Ereignisse erhalten bzw. im Bedarfsfall kontaktiert werden, werden Sie ersucht diese Personen namhaft zu machen und Ihre Physiotherapeutin ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Dies gilt ausdrücklich auch für Verwandte und Ehepartner.
Ihre personenbezogenen Daten werden von Ihre Physiotherapeutin vertraulich behandelt und unterliegen den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Ihre Daten werden zum Zweck der Vertragserfüllung entsprechend dem Berufsgesetz (insbes. Dokumentation, Aufbewahrung, Auskunftspflichten) verarbeitet und Sie sind damit einverstanden, dass Ihre persönlichen Daten, die Sie Ihre Physiotherapeutin zur Verfügung gestellt haben, EDV-mäßig gespeichert werden und im Rahmen des Vertragszweckes Verwendung finden.
Wir weisen darauf hin, dass Ihre Physiotherapeutin auch im Zuge der direkten Kommunikation mit Ihnen verpflichtet ist, die aktuell geltenden, gesetzlichen Datenschutzbestimmungen – dabei insbesondere die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und das Gesundheitstelematikgesetz – zu befolgen. Aus diesem Grund ist insbesondere vom Versand von mit dem gesetzlich erforderlichen Datenschutzniveau für Gesundheitsdaten unvereinbaren Verwendung von unverschlüsselten E-Mails und SMS, WhatsApp, Messenger-Services Abstand zu nehmen. Ihre Physiotherapeutin kann auch nicht durch Ihre ausdrückliche Zustimmung von dieser gesetzlichen Verpflichtung entbunden werden.
Ausschließlich im Bedarfsfall und auf Basis gesetzlicher Ermächtigung werden Ihre relevanten personenbezogenen Daten (u.a. Mahnwesen, Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, die sich aus dem Behandlungsvertrag ableiten lassen, zum Zweck der Strafverfolgung, Auskunftserteilung und Mitwirkungspflicht aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gefährdung der Gesundheit (wie z.B. auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950) an die Behörden/Finanzamt/Justiz zum jeweils gesetzlich konkretisierten Zweck weitergegeben.
9 Haftungsausschluss für mitgebrachte Wertgegenstände
Das Mitbringen von Gegenständen durch Patient*innen/Klient*innen erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Für Schäden oder Verlust an, von Patient*innen/Klient*innen in die Praxis, mitgebrachten Wertgegenständen übernehmen wir keine Haftung.
10 Was muss bei der Behandlung/Betreuung von Patient*innen/ Klient*innen mit ausländischem Wohnsitz beachtet werden:
Erfüllungsort für alle gegenseitigen Leistungen aus dem Behandlungsvertrag ist der Standort der Praxis. Zur Entscheidung aller aus dem Behandlungsvertrag entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich und örtlich zuständige Gericht anzurufen. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen.
Aktualierst am 18.12.2024